Public Solutions

EDV Vertrieb GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines 

 

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Public Solutions GmbH (PS) und ihren Kunden für alle derzeitigen und zukünftigen Leistungen auf dem Anwendersoftware-Sektor, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Kunden, denen PS nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Für den Inhalt von Aufträgen ist allein der Wortlaut dieser AGB maßgebend. Änderungen bedürfen der schriftlichen Form. 

 

2. Begriffsbestimmungen 

 

a) Unter Software-Leistungen sind die Entwicklung, Ausarbeitung, Überlassung und praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogrammen zu verstehen. 

 

b) Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Datenbe- und -verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen, wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen. 

 

c) Unter einem Computerprogramm ist die folgerichtig aneinander gereihte Gesamtheit aller Instruktionen (Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur Lösung einer technisch-mathematischen Aufgabe zu verstehen. 

 

d) Unter Dienstleistungen ist die Mitarbeit von PS bei der Erstellung des Sollkonzeptes durch den Kunden, die Ausarbeitung des Organisationsvorschlages durch PS nach beiderseitiger Abzeichnung des Sollkonzeptes, die Ausarbeitung der Computerprogramme nach beiderseitiger Abzeichnung des Organisationsvorschlages, der Programmtest sowie die Mitwirkung bei der Programmabnahme, die Erstellung von Bedienungsanleitungen und Dokumentation, der Entwurf sowie das Anpassen von Listbildern, Formularen, Bildschirmmasken etc., die praktische Einführung von 

die praktische Einführung von Computerprogrammen, die Zurverfügungstellung von Testzeiten im PS- Rechenzentrum, die Schulung, die Einweisung der Bedienungskräfte in die Organisation und Bedienung der Programme sowie in das Bedienen der Anlage (Operating) sowie die Implementierung der Programme zu verstehen. 

 

e) Unter Grundsatzprogrammen sind von PS für bestimmte allgemeine Aufgabengebiete (z.B. GIS-ALB, GIS- Beitrag, GIS- Objektverwaltung) zur Verfügung gestellte Programme zu verstehen, die in sich abgeschlossene und umfassende Lösungen darstellen. 

 

f) Unter sonstigen Standardprogrammen werden Standardprogramme verstanden, die keine Grundsatzprogramme sind, insbesondere standardmäßige Branchenprogramme. 

 

g) Unter Individualprogrammierung wird die Erarbeitung individuell ausgearbeiteter Programme verstanden, deren Umfang und Ablauf von speziellen Wünschen des Kunden abhängig ist. Hierzu zählen auch Anpassungen an sowie Ergänzungen und Erweiterungen zu Grundsatzprogrammen. Voraussetzung für entsprechende Ausarbeitungen ist jeweils ein beiderseits abgezeichnetes Sollkonzept. 

 

3. Leistungsumfang 

 

Im Rahmen eines Software- Auftrages erbringt PS bei der 

– Individualprogrammierung sowie der Überlassung der Individualprogramme, 

– Überlassung von Grundsatz- und sonstigen Standardprogrammen, insbesondere 

Branchenprogrammen 

– Änderung und/oder Erweiterung von Individual- und Grundsatzprogrammen sowie 

Überlassung der Änderungen und Erweiterungen 

– Unterstützung der Anwender 

je nach Vereinbarung die folgenden Dienstleistungen, wobei PS in der Wahl der Hilfsmittel sowie der angewandten Methoden frei ist: 

bei der Individual programmierung 

a) Mitarbeit bei der Erstellung des Sollkonzeptes 

 

b) Erarbeitung des Organisationsvorschlages durch PS nach beiderseitiger Abzeichnung des 

Sollkonzeptes 

 

c) Organisationsabnahme mit dem Kunden 

 

d) Erarbeitung der Programme durch PS nach beiderseitiger Abzeichnung des 

Organisationsvorschlages 

 

e) Entwurf von Formularen und Bildschirmmasken 

 

f) Test der Programme 

 

g) Überlassung der Programme zur Nutzung gemäß Ziffer 9 

 

h) Programmabnahme mit dem Kunden 

 

i) Erstellung und Übergabe von Bedienungsanleitungen bzw. Dokumentationen gemäß den 

Richtlinien von PS. 

 

Die Erstellung des Sollkonzeptes ist grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Auf Wunsch des Kunden ist PS diesem dabei behilflich. Die Verbindlichkeit des Sollkonzeptes für die Erarbeitung der Organisation und der Programme sowie die Verbindlichkeit des Organisationsvorschlages für die Erarbeitung der Programme, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der von dem zu entwickelnden maschinellen Verfahren geforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und zeitangaben ist vom Kunden durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen. 

 

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Individual programmierung ist die jederzeitige Bereitschaft des Kunden zur Mitwirkung. Er wird insbesondere rechtzeitig vor Beginn der Organisationsgespräche einen für die verbindliche Beantwortung der Fragen von PS zuständigen und befugten Mitarbeiter benennen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur eingehenden schriftlichen Aufgabenstellung (Erstellung des Sollkonzeptes). Für Arbeiten, die PS aufgrund unrichtiger oder berechtigter Angaben des Kunden wiederholen muss, trägt der Kunde den Mehraufwand. 

 

Änderungen beiderseits abgezeichneter Sollkonzepte oder Organisationsvorschläge bedürfen eines beiderseits unterzeichneten Änderungsauftrages. 

Werden auf Wunsch des Kunden nachträglich Änderungen und/oder Erweiterungen vorgenommen, so berühren diese nicht die Verpflichtungen des Kunden zur Abnahme der Hardware sowie zur Leistung vereinbarter Zahlungen. Der Kunde stellt PS rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge zur Verfügung. Die für Testdaten benutzten Datenträger müssen zu PS-Systemen kompatibel sein. 

Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt einer Programmübergabe mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter als Bedienungspersonal zur Verfügung stehen. 

 

Der Umfang eines Auftrages zur Organisationserstellung und Programmierung wird durch die jeweilige Speicherkapazität des einzusetzenden Maschinenmodells bestimmt. PS ist berechtigt, mit der Vornahme der von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen. Dokumentationen sowie Bedienungsanleitungen werden dem Kunden innerhalb angemessener Frist nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt. 

 

Neben individuell zu entwickelnden Verfahren und Programmen stellt PS für bestimmte normierbare Einsatzgebiete fertige Grundsatzprogramme und sonstige Standardprogramme, insbesondere Branchenprogramme, zur Verfügung. Diese werden dem Kunden einschließlich Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung zur Nutzung gemäß Ziffer 9 überlassen. Für Programmänderungen und/oder- erweiterungen bei Individualsoftware und Grundsatzprogrammen sowie sonstigen Standardprogrammen einschließlich Branchenprogrammen gelten die Bestimmungen des Abschnitts Leistungsumfang (a-i) entsprechend. 

 

Die Unterstützung des Kunden kann sich auf die Mitarbeit bei der Sollkonzeptionserstellung und Programmentwicklung, auf die Zurverfügungstellung von Testzeiten im PS- Rechenzentrum, Schulung, Einweisung, Implementierung und anderes mehr beziehen, unabhängig davon, wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Die jeweils geleistete Unterstützung wird im Einzelnen erfasst und ist vom Kunden auf Wunsch von PS auf dem entsprechenden PS- Formblatt zu bestätigen (Unterstützungsprotokoll). Die Datensicherung im Rahmen des jeweils einzusetzenden Softwareverfahrens liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. 

 

  1. Lizenzgebühren, Vergütungen, Preise 

 

  1. a) Grundsatzprogramme und sonstige Standardprogramme einschließlich Branchenprogramme werden dem Kunden für die Dauer der Überlassungszeit nach seiner Wahl gegen einmalige Lizenzgebühr bzw. gegen laufende monatliche Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt, soweit diese Wahlmöglichkeit in der jeweils insoweit maßgeblichen PS- Software- Preisliste vorgesehen ist. 

Unter Überlassungszeit ist der Zeitraum zu verstehen, während dessen die oben genannten Programme auf der Anlage eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Überlassung der Software beim Kunden in Betrieb ist bzw. installiert wird. Einmalige Lizenzgebühren sind netto Kasse bei Lieferung der Programme, monatliche Lizenzgebühren sind erstmals bei Lieferung für den Zeitraum bis zum Kalenderjahresende, sodann jährlich im Januar im Voraus netto Kasse zur Zahlung fällig. 

 

  1. b) Die Vergütung für Individual programmierungen und sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der entsprechenden Auftragsvergabe gültigen PS- Dienstleistungspreisliste und werden von PS jeweils zum Kalendermonatsende auf Aufwandbasis in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt bezüglich Mehrkosten, die für 

absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeit von PS erbrachten Leistungen entstehen. Sämtliche Vergütungen sind netto Kasse mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. 

 

  1. c) Datenträger und Programmzubehör werden von PS zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Lieferung netto Kasse zur Zahlung fällig. 

 

  1. d) Alle Gebühren, Vergütungen und sonstigen Preise verstehen sich in Euro. Zu ihnen kommt die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlich gültigen Höhe. 

 

  1. e) Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen, Programmunterlagen und sonstigen mit einem Software- Auftrag in Verbindung stehenden Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. 

 

  1. f) Rechnungen von PS sind frei Zahlstelle zu zahlen. PS ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt. 

 

  1. g) Reisekosten von PS-Beauftragten sind vom Kundenbis zur Höhe der steuerlichen zulässigen Pauschalen zu erstatten und werden monatlich abgerechnet. 

 

  1. h) Gegen Forderungen von PS kann ein Zurückhaltungsrecht nur wegen solcher Gegenforderungen ausgeübt bzw. kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. 

 

  1. i) PS ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen. 

 

  1. j) Erhöht PS nach Vertragsabschluss ihre Lizenzgebühren, Vergütungssätze oder sonstigen Preise im Zusammenhang mit Lohn-, Material- oder sonstigen Selbstkostenerhöhungen von zusammen mehr als 5%, so kann sie die vereinbarten Lizenzgebühren, Vergütungssätze oder sonstigen Preisen insoweit angemessen erhöhen, als sie ihre Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbringt. 

 

  1. k) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist PS zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbank-Basiszinssatz, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, berechtigt. 

 

  1. Liefer- und Leistungsfrist, Abnahme 

 

  1. a) Stehen PS die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist entsprechend; wird für PS die Lieferung bzw. Leistung dadurch unzumutbar, dass der Kunde PS die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt bzw. seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung durch PS nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt und erklärt PS in diesem Zusammenhang, dass sie bei erfolglosem Fristablauf vom Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden frei ist, dann ist PS berechtigt, dem Kunden alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. 

 

  1. b) Bei umfangreichen Aufträgen können von PS auch Teilleistungen bzw. – Lieferungen ausgeführt und berechnet werden. 

 

  1. c) Verlängert sich eine Liefer- und/oder Leistungsfrist aus den vorgenannten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt bei PS oder ihren Zulieferanten oder wird PS deswegen von 

ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, können daraus seitens des Kunden Schadenersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Lieferung oder Leistung hergeleitet werden. 

 

  1. d) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag bzw. eine vorzeitige Vertragskündigung kann in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn eine verbindlich vereinbarte oder gemäß a) oder c) verlängerte Liefer- oder Leistungsfrist überschritten ist, PS mehr als vier Wochen in Verzug ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. 

 

Kann der Kunde einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, dass dem Kunden für jede Woche, die PS sich in Verzug befindet, 0,5% höchstens aber insgesamt 5% der für die rückständige Lieferung vereinbarten Lizenzgebühr zusteht. Handelt es sich dabei nicht um eine einmalige, sondern um monatliche Lizenzgebühr, so ist der zehnfache Wert maßgebend. Bei Abrechnung auf Personaltagebasis ist Berechnungsgrundlage der Höchstgrenze von 5% die Summe der Personaltagesätze für die Arbeitstage zwischen vorgesehenem Arbeitsbeginn und vereinbartem Leistungstermin, wobei pro Arbeitstag ein Personaltagesatz zum Ansatz kommt. 

 

Sonstige Rechte des Kunden im Zusammenhang mit Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter zwingend gehaftet wird. 

 

  1. e) Der Kunde ist verpflichtet, Sollkonzepte, Organisationsvorschläge und Programme auf Wunsch von PS unverzüglich nach deren Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme auf dem von PS hierfür vorgesehenem Formular schriftlich zu bestätigen. Diese gelten auch als abgenommen, wenn 

 

– der Kunde drei Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat, oder 

 

– der Kunde übergebene Programme nutzt oder 

 

– nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlages oder eines Programmes vier Wochen vergangen sind, ohne dass PS Fehler nachgewiesen wurden oder 

 

– der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PS in Programmen Eingriffe vornehmen. 

 

  1. f) Der Kunde muss eine Leistung von PS auch dann entgegennehmen, wenn sie Mängel hat, die ihn nicht wesentlich belasten. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 6 bleiben hiervon, unbeschadet seiner Rügepflicht, unberührt. 

 

  1. Gewährleistung 

 

  1. a) Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Änderungen und Ergänzungen, welche von PS zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Programmabnahme nicht feststellbar waren, an Grundsatz-, sonstigen Standard- einschließlich Branchenprogrammen bzw. aufgrund programmtechnischer Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen als notwendig erweisen, werden von PS unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Mängelrüge erhebt, innerhalb von sechs Monaten ab Programmabnahme kostenlos durchgeführt; dies gilt auch im Falle der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Für Mängel von derartigen Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen übernimmt PS eine zusätzliche Gewährleistung in vorgenannten Umfang auf Dauer von drei Monaten, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Programmängel müssen PS schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden. Kann bei der Überprüfung durch PS ein mitgeteilter Programmangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Prüfung der Kunde. 

 

Ein Anspruch des Kunden auf Rückgängigmachung bzw. Kündigung des Vertrages oder auf Herabsetzung von Lizenzgebühren oder Vergütungen besteht nicht, es sei denn, dass PS trotz mehrfachen Versuchs, wofür der Kunde ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbeizuführen. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

 

  1. b) Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PS nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt hinsichtlich der unter Buchstabe a) aufgeführten Leistungen für den Fall, dass vor Gewährleistungsfristablauf Programmieränderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe ohne schriftliche Genehmigung von PS vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen werden. 

 

  1. c) Ferner übernimmt PS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen sowie bei Online- Anschlüssen von PS- Anlagen an das Zentralsystem eines fremden Herstellers auf Fehler, Störungen oder Schäden an diesem Zentralsystem bzw. dem entsprechenden Leitungsnetz zurückzuführen sind. 

 

  1. d) Bei Unterstützung gemäß 3.4 behält der Kunde die volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch PS- Personal unterstützt wird. PS übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung, weder für das Arbeitsergebnis noch für Schäden, soweit nicht in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellten zwingend gehaftet wird. Letzteres gilt auch im Fall sonstiger Dienstleistungen gemäß 2 d), mit Ausnahme der Haftung für programmtechnische Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen gemäß 6 a). 

 

  1. Ausschluss von Ansprüchen 

 

Im Fall der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet PS, soweit vorliegend nicht anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer leitenden Angestellten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Wiederbeschaffung von Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnte. 

 

  1. Pflege und Betreuung 

 

PS bietet den Kunden für einen Teil der Programme einen Software- Betreuungsvertrag an, den diese mit Wirkung ab Abnahme der Programme bzw. im Fall des nachträglichen Abschlusses ab entgeltlicher Istaufnahme des Installationsstandes der Programme abschließen können. 

 

  1. Nutzungsrecht des Kunden 

 

Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von PS dem Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei PS. Verfahren und Programme werden dem Kunden von PS jeweils ausschließlich zum Einsatz mit bzw. auf Datenverarbeitungsanlagen überlassen. 

Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. 

 

Wird die Datenverarbeitungsanlage, für die PS ein Verfahren und/oder ein Programm überlassen hat, beim Kunden außer Betrieb gesetzt, hat der Kunde alle von PS ausgehändigten Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate unverzüglich an PS zurückzugeben. Das dem Kunde zustehende einfache Nutzungsrecht berechtigt diesen weder zum Einsatz der Software für Dritte noch zu Weitergabe an Dritte. Eine weiter gehende Verwendung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit PS. Computerausdrucke sollten zur eigenen Absicherung des Kunden den Vermerk „Copyright PS-Programm“ tragen. 

 

Der Kunde haftet PS gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben; insbesondere ist er verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an PS abzuführen. 

 

  1. Sonstiges, Gerichtsstand 

 

  1. a) Diese Dinge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. 

 

  1. b) Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Minderkaufmann handelt, München. PS ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben. 

 

Lizenzbedingungen 

 

Für PS-Software werden einfache, nichtausschließliche Nutzungsrechte, so genannte Lizenzen gewährt. Damit erwirbt der Käufer das Recht, die vorliegende Kopie der Software auf einem einzelnen Computer (mit einer CPU) und an nur einem Ort zu betreiben. 

 

Wird PS-Software in Netzwerken eingesetzt, so gilt diese Bestimmung für die Anzahl der erworbenen Server- Lizenzen. 

 

Dem Anwender ist es untersagt, ohne schriftliche Genehmigung von Public Solutions, die Software sowie das dazugehörige Schriftmaterial, an Dritte zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen. 

 

Mit dem Erwerb von PS-Software erhält der Käufer nur Eigentum an der ihm vorliegenden Diskette mit der Softwarekopie. Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Dem Käufer ist deshalb nur die Anfertigung einer Sicherheitskopie erlaubt. 

 

Verleihen oder Vermieten von PS-Software ist ausdrücklich verboten. Eine Übereignung an Dritte ist nur mit Zustimmung von Public Solutions und dann gestattet, wenn dieser in die Rechte und Pflichten des Ersterwerbers eintritt. 

 

Public Solutions weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer- Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Gerätekombinationen fehlerfrei arbeitet. 

 

Gegenstand der Lizenz ist deshalb nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. 

 

Public Solutions kann nicht die Gewähr dafür geben, dass das Programm den speziellen Anforderungen des Käufers genügt oder mit anderen Programmen des Erwerbers fehlerfrei zusammenarbeitet. 

 

Weder Public Solutions noch deren Lieferanten haften für irgendeinen Schaden, der auf die Verwendung oder die Unmöglichkeit der Verwendung von PS-Software zurückzuführen ist. Dies gilt ohne Ausnahme auch für entgangenen möglichen Geschäftsgewinn, Betriebsunterbrechungen, entgangene Geschäftsinformationen oder andere finanziellen Verlust. In jedem Fall ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den der Käufer für PS- Software bezahlt hat. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. 

 

Eine Gewährleistung ist ab dem Tag der Programm- Lieferung für 6 Monate im Lizenzpreis enthalten. 

 

Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist für den Käufer von PS-Software obligatorisch. Die Laufzeit beginnt nach Ablauf der Gewährleistung. 

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen 



Lieferbedingungen 

 

Lieferung:

Die Lieferung der Software erfolgt frei Haus auf Datenträger, bei Updates per WEB-Update/Download. 

Lieferzeit:

Eine verbindliche Lieferzeit wird im Angebot genannt. 

Gewährleistung:

Eine Gewährleistung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart wurde, auf der Grundlage der Lizenzbedingungen. 

 

Zahlungsbedingungen 

 

Installation: 

Wenn im Produktpreis oder im Angebot nichts anderes angegeben wurde, wird jede von Public Solutions oder einem Lieferanten durchgeführte Installation nach entstandenem Aufwand abgerechnet. Grundlage sind dann die Honorar- und Kostensätze der Public Solutions oder der Lieferanten. 

Einweisungen / Schulungen: 

Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, werden diese gesondert vereinbart und abgerechnet. 

Individuelle Anpassungen: 

Diese werden, sofern nicht anderes vereinbart wurde, nach Aufwand berechnet. 

Zahlungsziele: 

Sofern nicht anderes vereinbart wurde, gilt: 

– Lizenzkosten nach Software- Lieferung 

– Dienstleistungen nach Erbringung 


Grundsätzlich gilt: 

– Zahlung nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug 


Eine Überschreitung des Zahlungszieles wird mit banküblichen Zinsen berechnet. 

Gerichtsstand: 

Für beide Vertragspartner ist das für den Firmensitz der Public Solutions GmbH zuständige Gericht.