Public Solutions

EDV Vertrieb GmbH

AGB & Lizenzbedingungen für BIS-Office

Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie besondere Bedingungen für die Web-/SaaS- und die lokal installierte Windows-Variante von BIS-Office.

Version 2026.08.1 Stand: 3. August 2026 Ausschließlich B2B und B2G
Geltung und Aufbau

Bedingungen für BIS-Office

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie werden nur Bestandteil eines Vertrages, wenn ihre Geltung für den konkreten Vertrag wirksam vereinbart wird.

A Allgemeiner Teil

Regelt unter anderem Vertragsschluss, Leistungsumfang, Mitwirkung, Vergütung, Nutzungsrechte, Support, Datenschutz, Mängelrechte, Haftung und Vertragslaufzeit.

B.1 Web- und SaaS-Variante

Ergänzende Bestimmungen zu zentral bereitgestellten Web-, Cloud-, Portal- und mobilen Funktionen einschließlich Wechsel, Export, Hosting und Vertragsende.

B.2 Windows-Variante

Besondere Lizenzbedingungen für die lokal in der IT-Umgebung des Kunden installierte Windows-Version von BIS-Office.

Verwendungs- und Einbeziehungshinweis: Maßgeblich ist ausschließlich die Fassung, die vor oder bei Vertragsschluss bereitgestellt und wirksam einbezogen wurde. Die Veröffentlichung einer neuen Online-Fassung ändert bestehende Verträge nicht. Individuelle Vereinbarungen und die im konkreten Vertrag festgelegte Rangfolge gehen vor.

Teil A

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Public Solutions EDV Vertrieb GmbH, Marktplatz 4a, 85567 Grafing, Deutschland, nachfolgend „Public Solutions“ oder „PS“ genannt, und ihren Kunden für Verträge über BIS-Office sowie damit zusammenhängende Software-, Web-, Cloud-, App-, Support-, Beratungs-, Einführungs-, Migrations- und Projektleistungen. Sie gelten für einen konkreten Vertrag nur, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss zur Kenntnisnahme bereitgestellt und ihre Geltung vereinbart wurde.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Public Solutions ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Public Solutions in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Für die Rangfolge der Vertragsbestandteile gilt, soweit im konkreten Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist: Individuelle Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen gehen Leistungsbeschreibungen und Lizenzscheinen vor; diese gehen gesonderten Projekt-, Wartungs-, Pflege-, Hosting-, Support- und Service-Level-Vereinbarungen vor; diese gehen den besonderen Bedingungen der Teile B.1 und B.2 vor; anschließend gelten Teil A und Teil C dieser AGB. Für Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Unterauftragsverarbeitung, Supportzugriffe, Löschung und datenschutzrechtliche Nachweise geht die AVV allen übrigen Vertragsbestandteilen vor, soweit sie denselben Sachverhalt regelt.

Die Parteien sollen Änderungen und Ergänzungen ihrer Verträge aus Nachweis- und Organisationsgründen mindestens in Textform dokumentieren, soweit nicht gesetzlich oder einzelvertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB und die Wirksamkeit formfrei getroffener Individualabreden bleiben unberührt.

Public Solutions führt jede veröffentlichte Fassung dieser Bedingungen mit Versionsnummer und Standdatum. Für den jeweiligen Vertrag ist ausschließlich die bei Vertragsschluss einbezogene oder später ausdrücklich vereinbarte Fassung maßgeblich. Eine bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht.

§2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten

Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:

  • die zeitlich unbefristete oder befristete Überlassung von BIS-Office zur Installation in der IT-Umgebung des Kunden;
  • die zeitlich befristete Bereitstellung einzelner Funktionen, Module, Portale, Apps oder ergänzender Bestandteile von BIS-Office über Web- oder Cloud-Komponenten;
  • Softwarepflege, Wartung, Support, Updates, Hotfixes, Sicherheitsaktualisierungen und neue Programmstände;
  • Schulungs-, Einführungs-, Beratungs-, Parametrisierungs-, Datenübernahme- und Migrationsleistungen;
  • Individualanpassungen, Schnittstellenentwicklungen, Customizing, Reports, Auswertungen und sonstige Projektleistungen.

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag, der Leistungsbeschreibung, dem Lizenzschein, der Dokumentation oder einem gesonderten Wartungs-, Pflege-, Hosting-, SLA- oder Projektvertrag. Public Solutions schuldet nur die dort ausdrücklich beschriebenen Leistungen.

Angaben in Produktinformationen, Präsentationen, Webseiten, Demoversionen, Schulungsunterlagen oder sonstigen Unterlagen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Beschaffenheitsgarantie, sofern Public Solutions eine bestimmte Eigenschaft nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet.

Standardsoftware, Module, Web-Anwendungen, Apps und allgemeine Schnittstellen bleiben auch dann Standardleistungen von Public Solutions, wenn sie für den Kunden parametrisiert, konfiguriert oder angepasst werden, soweit nicht ausdrücklich eine ausschließliche Individualentwicklung vereinbart ist.

§3 Vertragsschluss und Unterlagen

Angebote von Public Solutions sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindefrist versehen sind.

Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden, durch Auftragsbestätigung von Public Solutions, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch übereinstimmenden Beginn der Leistungserbringung zustande. Sollen diese AGB gelten, werden dem Kunden Fassung, Versionsnummer und Standdatum vor oder bei Vertragsschluss in einem speicherbaren Format oder über einen dauerhaften Downloadlink bereitgestellt und im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung bezeichnet.

An Angeboten, Konzepten, Präsentationen, Teststellungen, Dokumentationen, Programmen, Programmbestandteilen, Datenbankstrukturen, Schnittstellenbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Public Solutions sämtliche Eigentums-, Urheber-, Kennzeichen-, Know-how- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von Public Solutions weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Prüfung eines Angebots oder zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

Testzugänge, Demosysteme und Vorabversionen werden ausschließlich zu Prüf- und Evaluierungszwecken bereitgestellt. Ein produktiver Einsatz ist nur gestattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde erbringt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und in fachlich geeigneter Form.

Der Kunde benennt auf Anforderung fachlich und organisatorisch zuständige Ansprechpartner, stellt notwendige Informationen, Unterlagen, Testdaten, Testumgebungen, Zugänge, Freigaben, Entscheidungen und Systemressourcen rechtzeitig bereit und sorgt dafür, dass die benannten Ansprechpartner verbindliche Entscheidungen treffen können.

Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit, Zulässigkeit und fachliche Plausibilität seiner Anforderungen, Daten, Vorgaben, Prozessbeschreibungen und Testfälle verantwortlich. Mehraufwand aufgrund unrichtiger, unvollständiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben kann Public Solutions gesondert nach Aufwand abrechnen.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für seine Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken, Browser, mobilen Endgeräte, Netzwerkinfrastruktur, Internetanbindung, Benutzerverwaltung, Systemumgebung, Datensicherung, Viren- und Malware-Schutz sowie für die Einhaltung der von Public Solutions mitgeteilten Systemvoraussetzungen verantwortlich.

Der Kunde stellt sicher, dass er über alle Rechte an Daten, Inhalten, Programmen, Systemen und Zugängen verfügt, die er Public Solutions zur Verfügung stellt oder zu denen er Public Solutions Zugriff gewährt.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Public Solutions kann hierdurch entstehende Wartezeiten, Mehraufwand und zusätzliche Termine nach Aufwand abrechnen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§5 Leistungsdurchführung, Projektleistungen und Änderungen

Public Solutions ist in der Wahl der geeigneten technischen Mittel, Entwicklungswerkzeuge, Programmiersprachen, Methoden und Vorgehensweisen frei, soweit keine bestimmte Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde und die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt.

Beratungs-, Einführungs-, Schulungs-, Support- und Unterstützungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Werkleistung vereinbart wurde.

Individualanpassungen, Schnittstellenentwicklungen und sonstige Projektleistungen werden auf Grundlage der jeweiligen Leistungsbeschreibung, Spezifikation, Aufgabenstellung oder eines Änderungsauftrags erbracht. Die Erstellung oder Fortschreibung solcher Grundlagen ist gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist.

Änderungs- und Erweiterungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung mindestens in Textform. Public Solutions wird den Änderungswunsch prüfen und dem Kunden die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang mitteilen, soweit der Prüfaufwand angemessen ist. Zur Umsetzung ist Public Solutions erst verpflichtet, wenn der Kunde den Änderungsauftrag bestätigt hat.

Public Solutions darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen. Datenschutzrechtliche Anforderungen und besondere Vereinbarungen bleiben unberührt.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsdokumentation, Build-Prozessen, internen Werkzeugen oder Administrationszugängen von Public Solutions. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§6 Bereitstellung, Liefer- und Leistungszeiten

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Überlassung von BIS-Office durch elektronische Bereitstellung, Download, Freischaltung, Übergabe eines Installationspakets oder in sonstiger vereinbarter Form. Eine Lieferung auf körperlichen Datenträgern erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Installation, Parametrisierung, Migration, Einweisung, Schulung und Inbetriebnahme sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Public Solutions ist berechtigt, die Software in einer gegenüber dem Angebot fortentwickelten Version bereitzustellen, soweit die vereinbarte Kernfunktionalität erhalten bleibt, die Sicherheits- und Rechtskonformität nicht beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um Plan- oder Zieltermine.

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf Umständen beruhen, die Public Solutions nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei fehlender Mitwirkung des Kunden, höherer Gewalt, Ausfällen von Telekommunikationsverbindungen, Energieversorgung oder Rechenzentrumsleistungen, Angriffen auf IT-Systeme, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Pandemien, Lieferstörungen von Vorlieferanten oder Änderungen gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen.

Dauert ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis länger als zwei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§7 Abnahme von Werkleistungen

Soweit Public Solutions Werkleistungen schuldet, teilt Public Solutions dem Kunden die Abnahmereife mit und stellt ihm die Leistung sowie die für eine sachgerechte Prüfung erforderlichen Unterlagen und Zugänge bereit. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist.

Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von Public Solutions innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

Public Solutions kann dem Kunden nach nachgewiesener Abnahmereife und prüffähiger Bereitstellung in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme hinweisen. Die Leistung gilt mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert. Gesetzliche Voraussetzungen der Abnahmefiktion bleiben unberührt.

Eine produktive Nutzung kann als Abnahme gewertet werden, wenn sie über eine vereinbarte Test- oder Pilotnutzung hinausgeht, die Leistung zuvor als abnahmereif bereitgestellt wurde und Public Solutions den Kunden in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Teilabnahmen sind zulässig, soweit die Teilleistung sinnvoll prüfbar, eigenständig abgrenzbar und für den Kunden verwertbar ist. Abgenommene Teilleistungen bilden die verbindliche Grundlage für weitere Arbeiten.

§8 Vergütung, Zahlungsbedingungen und elektronische Rechnung

Es gelten die im Angebot, Auftrag oder Vertrag vereinbarten Preise und Vergütungen jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenkosten, Reisekosten und Auslagen werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Einmalige Lizenzgebühren sind mit Bereitstellung der Software fällig. Dienstleistungen und Projektleistungen werden nach Leistungserbringung oder, soweit vereinbart, nach Aufwand beziehungsweise nach vereinbarten Meilensteinen abgerechnet. Laufende Entgelte für Pflege-, Wartungs-, Support-, Hosting-, Cloud- oder vergleichbare Leistungen sind im vereinbarten Turnus im Voraus fällig.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Public Solutions ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu stellen, insbesondere als strukturierte elektronische Rechnung, XRechnung, ZUGFeRD-Rechnung oder in einem sonstigen gesetzlich zulässigen Format. Der Kunde teilt Public Solutions rechtzeitig alle hierfür notwendigen Angaben mit, insbesondere Leitweg-ID, Bestellnummern, Rechnungseingangsadresse, Portalzugang oder sonstige Zuordnungsmerkmale.

Bei Zahlungsverzug ist Public Solutions berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und weitere gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen. Public Solutions kann nach vorheriger Ankündigung laufende Leistungen vorübergehend aussetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und keine zwingenden gesetzlichen oder einzelvertraglichen Pflichten entgegenstehen. Bei SaaS- und Web-Portal-Leistungen bleibt der lesende Zugriff auf vorhandene Kundendaten und deren Export im vertraglich geschuldeten Umfang während einer solchen Sperre möglich; eine Löschung allein wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht vor Ablauf der vereinbarten Speicher- und Löschfristen.

Bei Dauerschuldverhältnissen kann Public Solutions laufende Entgelte mit Wirkung für die Zukunft anpassen, wenn sich maßgebliche Kosten, insbesondere Personal-, Infrastruktur-, Energie-, Lizenz-, Hosting-, Sicherheits-, Versicherungs- oder Fremdleistungskosten, nicht nur unerheblich ändern. Kostenerhöhungen werden nur insoweit weitergegeben, wie sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden; nicht nur unerhebliche Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Eine Anpassung erfolgt frühestens nach der anfänglichen Vertragslaufzeit und anschließend höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten. Sie wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent innerhalb eines Vertragsjahres, kann der Kunde den betroffenen Vertragsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen. Abweichende einzelvertragliche Regelungen gehen vor.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§9 Nutzungsrechte und Rechte an Arbeitsergebnissen

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde das vertraglich vereinbarte einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an BIS-Office. Bei laufenden Nutzungs-, Miet-, Abo-, Hosting- oder SaaS-Leistungen besteht das Nutzungsrecht nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit, soweit nicht ausdrücklich eine dauerhafte Lizenz eingeräumt wurde.

Der Nutzungsumfang richtet sich nach Vertrag, Angebot, Lizenzschein oder Auftragsbestätigung. Er kann insbesondere durch Installationen, Arbeitsplätze, Benutzer, Server, Instanzen, Mandanten, Organisationseinheiten, mobile Endgeräte, Module oder sonstige Nutzungseinheiten begrenzt werden.

Der Kunde darf BIS-Office für seine eigenen Verwaltungs- und Betriebsaufgaben sowie für die im Lizenzschein oder Vertrag ausdrücklich bezeichneten kommunalen Organisationseinheiten, Eigenbetriebe, Zweckverbände, gemeinsamen Einrichtungen oder sonstigen verbundenen Aufgabenträger nutzen. Eine Nutzung durch externe IT- oder Betriebsdienstleister ist zulässig, soweit diese ausschließlich im Auftrag des Kunden innerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs tätig werden und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede darüber hinausgehende Nutzung für Dritte, Unterlizenzierung, Vermietung oder Bereitstellung als eigene Hosting-, Outsourcing- oder Serviceleistung bedarf der vorherigen Zustimmung von Public Solutions.

An Individualanpassungen, Schnittstellen, Reports, Auswertungen, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein einfaches Nutzungsrecht im vertraglich erforderlichen Umfang. Public Solutions bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Bibliotheken, Werkzeuge, Standardmodule und wiederverwendbare Bestandteile auch für andere Kunden zu verwenden.

Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern, Lizenzhinweise, technische Schutzmaßnahmen und sonstige Identifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, soweit dies nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise zulässig ist.

Bei vertragswidriger Nutzung ist Public Solutions berechtigt, nach vorheriger angemessener Fristsetzung Unterlassung zu verlangen, die vertragswidrige Nutzung zu sperren, fehlende Lizenzen nachzuberechnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine sofortige Sperre bleibt bei akuter Gefährdung der Sicherheit oder bei schwerwiegender vorsätzlicher Lizenzverletzung zulässig. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§10 Softwarepflege, Wartung, Updates, Schwachstellen und Support

Pflege-, Wartungs-, Hotline-, Fernwartungs-, Support-, Update- und vergleichbare Leistungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Gesetzlich zwingende Pflichten von Public Solutions zur Produktsicherheit, Schwachstellenbehandlung, Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen und Nutzerinformation bleiben unberührt. Art, Umfang, Reaktionszeiten, Kommunikationswege und Servicezeiten richten sich im Übrigen nach dem jeweiligen Wartungs-, Pflege-, Supportvertrag oder SLA.

Gegenstand vereinbarter Pflege- und Supportleistungen können insbesondere Updates, Fehlerbehebungen, Sicherheitsaktualisierungen, telefonischer oder elektronischer Support, Hilfestellungen bei Anwendungsfragen, Informationen über neue Programmstände und die Überlassung neuer Programmstände sein.

Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend geschuldet, Schulungen, individuelle Anpassungen, Datenmigrationen, Vor-Ort-Leistungen, Datenwiederherstellung, Bereinigung fehlerhafter Kundendaten, Einrichtung oder Pflege kundenseitiger Hardware und Fremdsoftware sowie Leistungen zur Behebung von Störungen, die durch unsachgemäße Nutzung, kundenseitige Änderungen, ungeeignete Systemumgebungen, Fremdsysteme oder Eingriffe Dritter verursacht wurden.

Public Solutions veröffentlicht oder übermittelt für freigegebene Produktversionen die wesentlichen Systemvoraussetzungen, den Sicherheits-Supportzeitraum und das angekündigte Supportende in geeigneter Form. Support und Pflege können auf unterstützte Programmstände beschränkt werden. Nutzt der Kunde trotz zumutbarer Aktualisierungsmöglichkeit nicht mehr unterstützte Programmstände, kann Public Solutions hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen und die Bearbeitung einschränken, soweit sie auf dem veralteten Stand unzumutbar oder sicherheitskritisch ist. Gesetzlich zwingende Pflichten bleiben unberührt.

Public Solutions stellt während des jeweils mitgeteilten Sicherheits-Supportzeitraums solche Sicherheitsaktualisierungen ohne gesondertes Entgelt bereit, die nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Produktsicherheit oder Konformität geschuldet sind. Funktionserweiterungen, neue Module und neue Produktgenerationen sind hiervon nicht umfasst.

Public Solutions unterhält einen angemessenen Prozess zur Entgegennahme, Bewertung, Dokumentation und Behebung von Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen. Gesetzlich meldepflichtige aktiv ausgenutzte Schwachstellen oder schwerwiegende Sicherheitsvorfälle werden von Public Solutions über die gesetzlich vorgesehenen Stellen und innerhalb der gesetzlichen Fristen gemeldet. Betroffene Kunden werden unverzüglich über erforderliche Schutz- oder Korrekturmaßnahmen informiert, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Schadensbegrenzung erforderlich ist.

Der Kunde meldet Public Solutions ihm bekannt werdende sicherheitsrelevante Auffälligkeiten unverzüglich über den von Public Solutions benannten Sicherheits- oder Supportkanal. Er wird zumutbare und für seine Produktversion vorgesehene Sicherheitsaktualisierungen zeitnah einspielen oder deren Einspielung ermöglichen und von Public Solutions mitgeteilte Schutzmaßnahmen beachten.

§11 Web-, Cloud-, SaaS- und mobile Leistungen

Soweit Funktionen, Module oder ergänzende Bestandteile von BIS-Office webbasiert, cloudbasiert oder über mobile Anwendungen bereitgestellt werden, stellt Public Solutions diese Leistungen für die vereinbarte Vertragslaufzeit im vertraglich festgelegten Umfang zur Nutzung bereit.

Technische Voraussetzungen, Benutzerverwaltung, Speicherumfang, Verfügbarkeit, Messmethode, Servicezeiten, Wartungsfenster, Datensicherung, Wiederherstellung, Datenexport, Reaktionszeiten und sonstige Serviceparameter richten sich ausschließlich nach dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Hostingvertrag oder einem gesonderten SLA. Ohne eine solche Festlegung wird keine pauschale prozentuale Mindestverfügbarkeit vereinbart; Public Solutions schuldet jedoch eine im Rahmen des vereinbarten Zwecks angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Betriebsbereitschaft.

Public Solutions darf Web-, Cloud- und SaaS-Leistungen weiterentwickeln, aktualisieren und technisch anpassen, soweit die vereinbarte Kernfunktionalität und die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit erhalten bleiben, die Sicherheits- und Rechtskonformität nicht beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Änderungen werden angemessen angekündigt, soweit dies nach Art und Dringlichkeit der Änderung möglich ist.

Der Kunde bleibt Inhaber seiner Daten. Public Solutions erwirbt an Kundendaten keine über die Vertragserfüllung, den sicheren Betrieb, die Datensicherung, Fehleranalyse, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten hinausgehenden Rechte.

Public Solutions ermöglicht dem Kunden während der Vertragslaufzeit und für einen angemessenen Übergangszeitraum nach Vertragsende den Export der exportierbaren Kundendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Der Export umfasst, soweit technisch verfügbar und gesetzlich geschuldet, auch zur Weiterverwendung erforderliche Anlagen, vom Kunden erzeugte Inhalte, relevante Metadaten und Konfigurationsdaten. Ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse von Public Solutions oder Dritten sowie Daten, deren Herausgabe Rechte Dritter verletzen würde, soweit diese nicht für einen gesetzlich geschuldeten Wechsel erforderlich und angemessen geschützt sind.

Einzelheiten zu Übergangszeitraum, Schnittstellen, Exportformaten, Unterstützung beim Anbieterwechsel, Fortführung wesentlicher Funktionen während des Wechsels, Löschung und Löschbestätigung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Exit-Konzept und – für personenbezogene Daten – ergänzend aus der AVV. Entgelte für Wechsel- und Exportleistungen werden nur erhoben, soweit und in der Höhe, wie dies gesetzlich zulässig und vor Vertragsschluss transparent vereinbart ist.

Nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums löscht Public Solutions die Kundendaten nach Maßgabe des Vertrages und der AVV, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder dokumentierten Weisungen des Kunden entgegenstehen. Kostenpflichtige Zusatzleistungen, insbesondere individuelle Konvertierungen, Migrationsprojekte oder längere Übergangsunterstützung, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Mobile Anwendungen können von Vorgaben und Verfügbarkeiten der jeweiligen App-Store-, Betriebssystem- oder Geräteanbieter abhängen. Public Solutions haftet nicht für Änderungen, Störungen oder Einschränkungen solcher Fremdsysteme, soweit Public Solutions diese nicht zu vertreten hat.

§12 Datenschutz, Fernwartung und Informationssicherheit

Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Rollenverteilung richtet sich nach der tatsächlichen Verarbeitung. Soweit Public Solutions personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme dieser Verarbeitung eine AVV nach Artikel 28 DSGVO. Für Datenschutz, Informationssicherheit, Auftragsverarbeitung, Unterauftragsverarbeitung, Supportzugriffe, Löschung und Nachweise geht die AVV als Spezialregelung vor.

Der Kunde ist für Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Erforderlichkeit und Zulässigkeit der von ihm eingegebenen, importierten oder an Public Solutions übermittelten Daten verantwortlich. Er übermittelt personenbezogene Daten nur, wenn dies für die jeweilige Anfrage oder Leistung erforderlich ist und ein zulässiger Übermittlungsweg genutzt wird.

Supportanfragen mit personenbezogenen Daten sollen über die vorgesehenen sicheren Supportwege erfolgen. Personenbezogene Inhalte sind auf das Erforderliche zu beschränken. Soweit sie für den Supportvorgang erforderlich waren, darf Public Solutions sie zweckgebunden temporär speichern und nach Abschluss löschen oder neutralisieren, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Dokumentationspflicht entgegensteht.

Fernwartung und Supportzugriffe auf personenbezogene Kundendaten erfolgen nur nach Freigabe durch den Kunden oder einen berechtigten Anwender oder nach einem in der AVV geregelten dokumentierten Notfallverfahren. Zugriffe werden nach Maßgabe der AVV protokolliert.

Public Solutions trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von ihr verarbeiteten Daten und Systeme. Art, Umfang und Niveau richten sich nach Leistungsumfang, Stand der Technik, Risiko und einschlägigen gesetzlichen Anforderungen.

Sicherheitsvorfälle, die Kundendaten oder vertragsgegenständliche Leistungen wesentlich betreffen, teilen die Parteien einander unverzüglich mit, soweit dies zur Schadensbegrenzung oder zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten erforderlich ist. Die gesetzlichen Melde- und Informationspflichten jeder Partei bleiben unberührt.

§13 Mängelrechte

Public Solutions gewährleistet, dass BIS-Office bei vertragsgemäßer Nutzung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Maßgeblich sind Leistungsbeschreibung, Dokumentation und ausdrücklich vereinbarte Anforderungen.

Eine vollständig fehlerfreie Funktion in allen denkbaren Systemumgebungen, Gerätekombinationen, Datenbeständen, Browsern, Betriebssystemen, Fremdprogrammen oder Nutzungssituationen wird nicht geschuldet. Unerhebliche Abweichungen begründen keine Mängelrechte.

Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form an und stellt alle zur Prüfung und Reproduktion erforderlichen Informationen bereit, insbesondere Reproduktionsschritte, Fehlermeldungen, Protokolle, Screenshots, geeignete Beispieldaten und Angaben zur Systemumgebung.

Public Solutions ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Public Solutions durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Bereitstellung eines Updates, Konfigurationshinweis, Korrektur der Dokumentation oder einen zumutbaren Workaround, sofern dadurch die vertragsgemäße Nutzung wiederhergestellt wird.

Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Fehler auf unsachgemäßer Nutzung, ungeeigneter Systemumgebung, nicht freigegebenen Änderungen, Eingriffen Dritter, Fremdsoftware, fehlerhaften Kundendaten, unterlassener Datensicherung, schuldhafter Nichtinstallation bereitgestellter sicherheits- oder funktionsrelevanter Updates oder sonstigen Umständen beruht, die Public Solutions nicht zu vertreten hat.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, bei erheblichen Mängeln vom betroffenen Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen kündigen. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 14.

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Bei befristeter oder mietweiser Softwareüberlassung sowie bei SaaS-, Web- und Cloud-Leistungen gilt die Verkürzung nicht für die Pflicht von Public Solutions zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands während der Vertragslaufzeit.

§14 Haftung

Public Solutions haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Public Solutions auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Soweit die Haftung auf leichter Fahrlässigkeit beruht und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, ist die Haftung bei einmaligen Leistungen je Schadensfall auf die für die betroffene Leistung gezahlte Nettovergütung und insgesamt auf das Doppelte dieses Betrages beschränkt. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Haftung je Schadensfall auf die für die betroffene Leistung in den zwölf Monaten vor Schadenseintritt gezahlte Nettovergütung und insgesamt auf das Doppelte dieses Betrages beschränkt. Die Haftung für Datenverlust richtet sich ergänzend nach Absatz 5.

Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Reputationsschäden und Folgeschäden, soweit nicht nach den vorstehenden Absätzen gehaftet wird.

Bei Verlust von Daten haftet Public Solutions nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, es sei denn, Public Solutions hat die Datensicherung vertraglich übernommen. Für Daten, deren Sicherung Public Solutions im Rahmen einer SaaS-, Hosting- oder Web-Portal-Leistung übernommen hat, gelten vorrangig Hauptvertrag, SLA und AVV.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von Public Solutions. Sie gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere Artikel 82 DSGVO, entgegenstehen.

§15 Schutzrechte Dritter, Drittsoftware und Open Source

Public Solutions gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung von BIS-Office in Deutschland keine Schutzrechte Dritter verletzt, soweit die Software unverändert und vertragsgemäß genutzt wird.

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden eine Schutzrechtsverletzung geltend, informiert der Kunde Public Solutions unverzüglich und überlässt Public Solutions, soweit rechtlich zulässig, die Abwehr dieser Ansprüche. Ohne Zustimmung von Public Solutions gibt der Kunde kein Anerkenntnis und keine vergleichbare Erklärung ab.

Public Solutions ist in diesem Fall berechtigt, nach eigener Wahl die betroffene Leistung zu ändern, auszutauschen, ein entsprechendes Nutzungsrecht zu beschaffen oder den betroffenen Vertragsteil gegen angemessene Erstattung bereits gezahlter Vergütung zu beenden. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe des § 14 verlangt werden.

Ansprüche bestehen nicht, soweit die behauptete Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass BIS-Office durch den Kunden oder Dritte geändert, mit nicht freigegebenen Systemen kombiniert, außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfelds verwendet oder in einer veralteten Version genutzt wurde, obwohl Public Solutions eine zumutbare rechtsverletzungsfreie Version bereitgestellt hat.

BIS-Office kann Open-Source-Komponenten oder sonstige Drittkomponenten enthalten. Public Solutions stellt die einschlägigen Lizenzhinweise und, soweit rechtlich erforderlich, Quellcodeangebote oder weitere Informationen in geeigneter Form bereit. Zwingende Rechte aus den jeweiligen Dritt- oder Open-Source-Lizenzen bleiben unberührt.

§16 Schnittstellen, Fremdsysteme und Datenexport

Schnittstellen, Importe, Exporte und Anbindungen an Fremdsysteme werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Public Solutions ist nicht verantwortlich für Verfügbarkeit, Funktion, Datenqualität, Änderungen, Lizenzbedingungen oder Schnittstellenvorgaben von Fremdsystemen, soweit Public Solutions diese nicht zu vertreten hat.

Ändert ein Drittanbieter technische Vorgaben, Schnittstellen, Authentifizierungsverfahren, Datenformate, Preise oder Nutzungsbedingungen, kann hierdurch erforderlicher Anpassungsaufwand gesondert vergütungspflichtig sein, sofern Public Solutions die Änderung nicht zu vertreten hat und keine gesetzlich zwingende Anpassungspflicht ohne Zusatzentgelt besteht.

Datenexporte werden in den vertraglich beschriebenen oder in BIS-Office vorgesehenen Formaten und Funktionen bereitgestellt. Für SaaS-, Web- und Cloud-Leistungen gelten ergänzend die Wechsel- und Exit-Regelungen des § 11. Für personenbezogene Daten bleibt die AVV vorrangig.

Der Kunde bleibt für Prüfung, fachliche Richtigkeit und Weiterverarbeitung exportierter Daten verantwortlich, insbesondere bei der Übernahme in Abrechnungs-, Finanz-, GIS-, Dokumentenmanagement-, Archiv- oder sonstige Fremdsysteme.

§17 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie nur für vertragliche Zwecke. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Informationen, Quellcodes, Konzepte, Preise, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse.

Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von Dritten rechtmäßig ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.

Gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die betroffene Partei informiert die andere Partei hierüber, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.

Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für fünf Jahre nach dessen Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange die Information Geschäftsgeheimnis ist.

§18 Laufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Wartungs-, Pflege-, Support-, Hosting-, Cloud- und sonstige laufende Verträge beginnen mit dem vertraglich vereinbarten Datum.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Public Solutions insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Fristsetzung erheblich gegen Nutzungsrechte verstößt, technische Schutzmaßnahmen umgeht, Zugangsdaten missbräuchlich nutzt, rechtswidrige Inhalte verarbeitet, wesentliche Mitwirkungspflichten dauerhaft nicht erfüllt oder sich mit einer wesentlichen Zahlungspflicht in Verzug befindet. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit sie gesetzlich nicht erforderlich oder wegen der Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.

Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht im Einzelvertrag eine strengere Form vereinbart wurde.

Mit Vertragsende enden die hiervon betroffenen Nutzungsrechte, soweit nicht eine dauerhafte Lizenz vollständig bezahlt und wirksam eingeräumt wurde. Der Kunde stellt nicht mehr berechtigte Nutzungen ein und bestätigt auf Verlangen die Löschung oder Außerbetriebnahme in Textform. Datenexport, Übergang und Löschung bei SaaS-, Web- und Cloud-Leistungen richten sich ergänzend nach § 11 und der AVV.

§19 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz von Public Solutions zuständige Gericht. Public Solutions bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen bereitgestellt werden, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Teil B.1

Besondere Bedingungen für BIS-Office als Web-/SaaS-Variante

Dieser Teil B.1 gilt für die webbasierte Bereitstellung von BIS-Office über Browser, Web-Portal, Cloud-Komponenten oder mobile Zugänge mit zentralem Hosting durch Public Solutions oder einen von Public Solutions eingesetzten Hosting-Partner. Für die lokal beim Kunden installierte Windows-Variante gilt Teil B.2.

§1 Nutzungsmodell und Nutzungsumfang

Public Solutions räumt dem Kunden für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die bereitgestellten SaaS-, Web-Portal- und mobilen Funktionen über die vorgesehenen Zugänge im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine Überlassung des Programmcodes oder eines installierbaren Programmpakets ist nicht geschuldet.

Der Nutzungsumfang kann insbesondere nach benannten oder gleichzeitig aktiven Benutzern, Mandanten, Organisationseinheiten, Modulen, Portalen, mobilen Zugängen, Speicherumfang, Transaktionen oder sonstigen im Vertrag festgelegten Nutzungseinheiten bestimmt werden.

Das Nutzungsrecht umfasst nur die im Vertrag bezeichneten Funktionen, Module, Nutzerzahlen, Mandanten, Organisationseinheiten, Schnittstellen, Apps, Portale und Nutzungsumgebungen. Neue Module, neue Produktgenerationen, zusätzliche Mandanten, weitere Organisationseinheiten oder zusätzliche Integrationen sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet das Nutzungsrecht mit Beendigung des zugrunde liegenden SaaS-, Hosting- oder Abonnementvertrages. Eine dauerhafte oder erschöpfungsfähige Programmkopie wird im Rahmen der SaaS-Variante nicht eingeräumt.

§2 Zulässige Nutzung und Zugangsverwaltung

Der Kunde darf die SaaS-Variante ausschließlich für die im Vertrag bezeichneten eigenen Verwaltungs- und Betriebsaufgaben sowie für ausdrücklich einbezogene kommunale Organisationseinheiten, Eigenbetriebe, Zweckverbände, gemeinsame Einrichtungen oder sonstige Aufgabenträger nutzen.

Der Kunde richtet Benutzerkonten nur für berechtigte Personen ein, hält Zugangsdaten geheim, schützt privilegierte Konten angemessen und entzieht ausgeschiedenen oder nicht mehr berechtigten Personen unverzüglich den Zugang. Soweit technisch angeboten und zumutbar, nutzt der Kunde Mehrfaktor-Authentisierung und rollenbasierte Berechtigungen.

Test-, Schulungs-, Entwicklungs- oder Ausweichmandanten sind nur zulässig, soweit sie vertraglich vorgesehen oder von Public Solutions freigegeben sind.

Die Nutzung durch externe Dienstleister des Kunden ist zulässig, soweit diese ausschließlich im Auftrag und für interne Zwecke des Kunden tätig werden, angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Nutzung innerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs erfolgt.

§3 Unzulässige Nutzung

Unzulässig sind insbesondere:

  • die Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus;
  • die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung, Vermietung, Verpachtung, Unterlizenzierung oder Weitergabe an nicht berechtigte Dritte;
  • die Bereitstellung als eigene Rechenzentrums-, Hosting-, Outsourcing-, Service-Bureau- oder SaaS-Leistung für Dritte ohne gesonderte Vereinbarung;
  • automatisierte Massenzugriffe, Belastungstests, Sicherheitsprüfungen oder Umgehung von Zugriffskontrollen ohne vorherige Abstimmung, soweit hierfür keine zwingende gesetzliche Berechtigung besteht;
  • die Entfernung oder Veränderung von Schutzrechtsvermerken, Lizenzhinweisen, Kennzeichnungen oder technischen Schutzmaßnahmen;
  • die Nutzung für rechtswidrige Zwecke oder in einer Weise, die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von BIS-Office, Kundensystemen oder Systemen Dritter gefährdet.

Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§4 Dokumentation, Kundendaten und Sicherung

Dokumentationen, Schulungsunterlagen und sonstige Unterlagen dürfen für interne Zwecke des Kunden und im erforderlichen Umfang vervielfältigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Verantwortung, Umfang und Verfahren der Sicherung produktiver SaaS-Daten richten sich nach Leistungsbeschreibung, SLA und AVV. Public Solutions dokumentiert die vereinbarten Sicherungs- und Wiederherstellungsverfahren und führt Wiederherstellungstests im vereinbarten beziehungsweise gesetzlich erforderlichen Umfang durch.

Der Kunde bleibt für die fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtmäßige Verwendung seiner Daten sowie für die Aufbewahrung von Exporten verantwortlich, die er aufgrund eigener gesetzlicher oder organisatorischer Anforderungen außerhalb des SaaS-Dienstes benötigt.

§5 Anbieterwechsel, Datenübertragung und Übergang

Der Kunde kann den Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst, zu einer eigenen IT-Umgebung oder die Löschung seiner exportierbaren Daten nach Maßgabe des Vertrages und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verlangen.

Public Solutions unterstützt einen Wechsel innerhalb des vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Umfangs, erhält während des festgelegten Übergangszeitraums die Kontinuität der vereinbarten Kernfunktionen aufrecht und stellt die exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Einzelheiten zu Fristen, Formaten, Schnittstellen, Unterstützung und Abschlussmeldung ergeben sich aus Leistungsbeschreibung oder Exit-Konzept.

Über den gesetzlich geschuldeten Umfang hinausgehende Beratung, individuelle Konvertierung, Datenbereinigung, Neuprogrammierung von Schnittstellen oder Projektunterstützung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Hierfür dürfen nur gesetzlich zulässige und vorab transparent vereinbarte Entgelte erhoben werden.

Die Rückgabe, Löschung und weitere Aufbewahrung personenbezogener Daten richten sich ergänzend und vorrangig nach der AVV.

§6 Aktualisierungen, Änderungen und Supportende

Public Solutions darf die SaaS-Variante fortentwickeln, aktualisieren und technisch anpassen, soweit die vereinbarte Kernfunktionalität und vertragsgemäße Nutzbarkeit erhalten bleiben, die Änderung der Sicherheit oder Rechtskonformität dient oder dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

Sicherheitsaktualisierungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung eingespielt werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Über wesentliche Auswirkungen und erforderliche Maßnahmen wird Public Solutions den Kunden so früh wie nach Art und Dringlichkeit möglich informieren.

Funktionale Erweiterungen, neue Module, zusätzliche Apps und neue Produktgenerationen sind nur umfasst, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Eine vollständige Einstellung der SaaS-Variante oder wesentlicher Module wird mit einer angemessenen, produkt- und risikobezogenen Frist angekündigt, soweit nicht Sicherheitsgründe, Rechtsänderungen oder nicht beeinflussbare Drittanbieterentscheidungen eine kürzere Frist erfordern. Public Solutions bietet, soweit zumutbar, einen Migrationspfad oder einen geordneten Datenexport an.

§7 Schnittstellen, APIs und Drittzugriffe

Die Nutzung von Schnittstellen oder APIs ist nur im vereinbarten Umfang und nach den bereitgestellten technischen Vorgaben zulässig.

Der Kunde darf Schnittstellen nicht in einer Weise nutzen, die Sicherheit, Stabilität, Performance oder Integrität von BIS-Office, Web-Portalen, Datenbanken oder Systemen von Public Solutions beeinträchtigt.

Public Solutions kann Schnittstellen technisch ändern, erweitern, beschränken oder ablösen, wenn dies aus Sicherheits-, Kompatibilitäts-, Performance-, Rechts- oder Produktgründen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Änderungen werden angemessen angekündigt und dokumentiert, soweit dies möglich ist. Gesetzliche Interoperabilitäts- und Wechselpflichten bleiben unberührt.

§8 Nutzungsprüfung und Nachlizenzierung

Public Solutions ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Sicherheitsinteressen des Kunden die vertragsgemäße Nutzung zu überprüfen oder geeignete Nachweise zu verlangen. Die Prüfung dient ausschließlich der Kontrolle des vereinbarten Nutzungsumfangs und erfolgt, soweit möglich, ohne Einsichtnahme in Inhalte von Kundendaten.

Eine Prüfung erfolgt während üblicher Geschäftszeiten und in zumutbarer Weise, insbesondere durch Selbstauskunft, Lizenznachweise oder Auswertung der für Abrechnung und Lizenzsteuerung erforderlichen technischen Informationen.

Ergibt die Prüfung eine vom Kunden zu vertretende Überschreitung, erwirbt der Kunde die fehlenden Nutzungsrechte für den festgestellten Zeitraum nach. Angemessene Prüfungskosten trägt der Kunde nur bei einer nicht nur unerheblichen, von ihm zu vertretenden Überschreitung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§9 Vertragsende und Löschung

Mit Ende des SaaS-, Hosting- oder Abonnementvertrages endet das Recht auf aktive Nutzung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Public Solutions ermöglicht zuvor und während des vereinbarten Übergangszeitraums den vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Datenexport.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums deaktiviert Public Solutions die Zugänge und löscht die Kundendaten nach Maßgabe des Vertrages und der AVV, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Zurückbehaltungsrechte oder dokumentierten Weisungen des Kunden entgegenstehen. Public Solutions bestätigt die Löschung, soweit dies vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.

Der Kunde ist für die rechtzeitige Prüfung und sichere Aufbewahrung der exportierten Daten verantwortlich.

§10 Hosting, Rechenzentrumsstandort und Verfügbarkeit

Die produktive Verarbeitung und Speicherung der Anwendungsdaten erfolgt auf Servern oder in Rechenzentren des in der AVV namentlich benannten Hosting-Partners innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Soweit der konkret gebuchte Dienst dies technisch abbildet, erfolgt der Regelbetrieb an einem Standort in Deutschland.

Eine Verarbeitung oder Übermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums findet nur statt, wenn dies vertraglich transparent vereinbart ist und die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Region, Hosting-Partner, Unterauftragnehmer und verfügbare Nachweise werden nach Maßgabe der AVV dokumentiert.

Ein Wechsel des Hosting-Partners oder der Region erfolgt nach den vertraglichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben für Unterauftragnehmer. Die nach der AVV vorgesehenen Informations- und Widerspruchsrechte bleiben unberührt.

Der Hosting-Partner verarbeitet Daten ausschließlich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Infrastruktur- und Hosting-Leistungen. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, wird er nach Maßgabe der AVV als Unterauftragsverarbeiter eingebunden.

Eine prozentuale Mindestverfügbarkeit, Messmethode, Servicezeit, ausgenommene Wartungsfenster, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie Rechtsfolgen einer Unterschreitung gelten nur, wenn sie im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einem SLA festgelegt sind.

Teil B.2

Besondere Lizenzbedingungen für die Windows-Variante

Dieser Teil B.2 gilt für die lokal in der IT-Umgebung des Kunden installierte Windows-Variante von BIS-Office. Für die webbasierte SaaS-/Web-Portal-Lösung gilt Teil B.1.

§1 Lizenzart und Lizenzumfang

Public Solutions räumt dem Kunden an der lokal installierten Windows-Variante das im jeweiligen Vertrag bezeichnete einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht ein.

Die Lizenz kann insbesondere als unbefristete Lizenz, befristete Lizenz, Mietlizenz, Benutzerlizenz, Concurrent-User-Lizenz, Arbeitsplatzlizenz, Serverlizenz, Instanzlizenz, Mandantenlizenz oder Organisationslizenz eingeräumt werden. Maßgeblich ist die jeweilige vertragliche Vereinbarung.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere eine rechtlich zwingende Erschöpfung bei dauerhaft überlassener Software, bleiben unberührt.

Die Lizenz umfasst nur die im Vertrag bezeichneten Programme, Module, Nutzerzahlen, Organisationseinheiten, Mandanten und Schnittstellen. Neue Module, neue Produktgenerationen, zusätzliche Mandanten oder weitere Organisationseinheiten sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§2 Installation, Systemumgebung und zulässige Nutzung

Der Kunde installiert die Windows-Variante in seiner eigenen IT-Umgebung und ist für Bereitstellung, Betrieb, Absicherung und Datensicherung der erforderlichen Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken, Netzwerkinfrastruktur und Peripherie verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Kunde darf BIS-Office nur im vertraglich vereinbarten Umfang installieren, laden, anzeigen, ablaufen lassen und nutzen. Bei benutzerbezogenen Lizenzen ist die Nutzung auf die vereinbarte Anzahl benannter oder gleichzeitig nutzender Benutzer beschränkt. Bei Server-, Instanz-, Mandanten- oder Organisationslizenzen ist die Nutzung auf die vereinbarte Nutzungseinheit beschränkt.

Test-, Schulungs-, Entwicklungs-, Sicherungs- und Ausweichumgebungen sind nur zulässig, soweit dies vertraglich vorgesehen, technisch für die ordnungsgemäße Nutzung erforderlich oder von Public Solutions freigegeben ist.

Die Nutzung durch externe Dienstleister des Kunden ist zulässig, soweit diese ausschließlich im Auftrag und für interne Zwecke des Kunden tätig werden, angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Nutzung innerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs erfolgt.

§3 Unzulässige Nutzung

Unzulässig sind insbesondere:

  • die Nutzung über den vereinbarten Lizenzumfang hinaus;
  • die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung, Vermietung, Verpachtung, Unterlizenzierung oder Weitergabe an nicht berechtigte Dritte;
  • die Nutzung als Rechenzentrums-, Hosting-, Outsourcing-, Service-Bureau- oder SaaS-Leistung für Dritte ohne gesonderte Vereinbarung;
  • die Entfernung oder Veränderung von Schutzrechtsvermerken, Lizenzhinweisen, Seriennummern oder technischen Schutzmaßnahmen;
  • die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Lizenzmechanismen, Zugriffskontrollen oder Nutzungsbeschränkungen;
  • die Nutzung für rechtswidrige Zwecke oder in einer Weise, die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von BIS-Office, Kundensystemen oder Systemen Dritter gefährdet.

Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte des Kunden, insbesondere nach den §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.

§4 Sicherungskopie, Dokumentation und Datensicherung

Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Windows-Variante zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig und für die Sicherung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Sie ist als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit den Urheberrechtsvermerken von Public Solutions zu versehen, soweit dies technisch möglich ist.

Dokumentationen, Schulungsunterlagen und sonstige Unterlagen dürfen für interne Zwecke des Kunden und im erforderlichen Umfang vervielfältigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Die Datensicherung der lokalen Installation, der zugehörigen Datenbank und der kundenseitigen Systemumgebung obliegt dem Kunden. Public Solutions schuldet Backup- oder Wiederherstellungsleistungen nur, wenn dies ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag vereinbart ist.

§5 Übertragung und Weitergabe

Eine Übertragung dauerhaft eingeräumter Lizenzen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Public Solutions, soweit eine solche Zustimmung rechtlich verlangt werden darf. Public Solutions wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern, wenn der Ersterwerber die Nutzung vollständig und endgültig einstellt, vorhandene Kopien löscht, der Erwerber in die Lizenzbedingungen eintritt und die Übertragung gesetzlich zulässig ist.

Bei befristeten Lizenzen, Miet- oder Pflegeleistungen ist eine Übertragung ohne ausdrückliche Zustimmung von Public Solutions ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.

Der Kunde teilt Public Solutions auf Anforderung die für die Prüfung einer Übertragung erforderlichen Angaben mit und bestätigt die Einstellung der eigenen Nutzung sowie die Löschung nicht mehr berechtigter Kopien.

§6 Updates, Sicherheitsaktualisierungen und neue Versionen

Die Lizenz zur Hauptsoftware umfasst nicht automatisch neue Produktgenerationen, zusätzliche Module oder funktionale Erweiterungen, soweit deren Überlassung nicht ausdrücklich vertraglich oder im Rahmen eines Wartungs- oder Pflegemodells vereinbart ist.

Bei dauerhaften Lizenzen bleibt der zuletzt vertragsgemäß überlassene Programmstand nach Maßgabe des Vertrages nutzbar. Pflege-, Support- und funktionale Updateansprüche bestehen nur während der Laufzeit des jeweiligen Zusatzvertrages. Gesetzlich zwingende Sicherheits- und Produktpflichten von Public Solutions bleiben unberührt.

Public Solutions teilt für unterstützte Versionen einen produkt- und versionsbezogenen Sicherheits-Supportzeitraum sowie ein geplantes Supportende in geeigneter Form mit. Während dieses Zeitraums stellt Public Solutions gesetzlich geschuldete Sicherheitsaktualisierungen ohne gesondertes Entgelt bereit. Funktionserweiterungen und neue Produktgenerationen sind hiervon nicht umfasst.

Public Solutions kann die Pflege veralteter Programmstände mit angemessener, produkt- und risikobezogener Ankündigung einstellen, wenn die weitere Pflege technisch, wirtschaftlich oder sicherheitsbezogen nicht mehr zumutbar ist oder zugrunde liegende Fremdkomponenten, Betriebssysteme, Datenbanken oder Schnittstellen nicht mehr unterstützt werden. Soweit zumutbar, wird ein Migrationspfad auf eine unterstützte Version benannt.

Der Kunde ist für die rechtzeitige Aktualisierung seiner Systemumgebung und für das Einspielen zumutbarer Sicherheitsaktualisierungen verantwortlich. Public Solutions informiert über bekannte wesentliche Sicherheitsfolgen einer unterlassenen Aktualisierung, soweit dies nach Art und Dringlichkeit möglich ist.

§7 Schnittstellen und Drittzugriffe

Die Nutzung von Schnittstellen oder APIs der Windows-Variante ist nur im vereinbarten Umfang und nach den bereitgestellten technischen Vorgaben zulässig.

Der Kunde darf Schnittstellen nicht in einer Weise nutzen, die Sicherheit, Stabilität, Performance oder Integrität von BIS-Office, angebundenen Datenbanken oder Systemen von Public Solutions beeinträchtigt.

Public Solutions kann Schnittstellen technisch ändern, erweitern, beschränken oder ablösen, wenn dies aus Sicherheits-, Kompatibilitäts-, Performance-, Rechts- oder Produktgründen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Änderungen werden angemessen angekündigt und dokumentiert, soweit dies möglich ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§8 Lizenzprüfung und Nachlizenzierung

Public Solutions ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Sicherheitsinteressen des Kunden die vertragsgemäße Nutzung zu überprüfen oder geeignete Nachweise zu verlangen. Die Prüfung dient ausschließlich der Kontrolle des Lizenzumfangs und erfolgt, soweit möglich, ohne Einsichtnahme in Inhalte von Kundendaten.

Eine Prüfung erfolgt während üblicher Geschäftszeiten und in zumutbarer Weise, insbesondere durch Selbstauskunft, Lizenznachweise oder Auswertung technischer Lizenzinformationen.

Ergibt die Prüfung eine vom Kunden zu vertretende Überschreitung, erwirbt der Kunde die fehlenden Lizenzen für den festgestellten Zeitraum nach. Angemessene Prüfungskosten trägt der Kunde nur bei einer nicht nur unerheblichen, von ihm zu vertretenden Überschreitung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§9 Vertragsende und Rückabwicklung

Endet eine befristete Lizenz, Mietlizenz oder sonstige zeitlich beschränkte Nutzungsberechtigung, stellt der Kunde die Nutzung ein und deinstalliert oder löscht die betroffenen Programme und Kopien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Auf Verlangen von Public Solutions bestätigt der Kunde die Löschung oder Außerbetriebnahme der betroffenen Installationen, Kopien und Zugangsdaten in Textform.

Bei unbefristet eingeräumten und vollständig bezahlten Lizenzen bleibt das einmal eingeräumte Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages bestehen. Pflege-, Support-, funktionale Update- und Fernwartungsansprüche enden mit Ablauf des jeweiligen Wartungs- oder Pflegevertrages. Gesetzlich zwingende Sicherheits- und Produktpflichten bleiben unberührt.

Teil C

Ergänzende Liefer- und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Bereitstellung: Software wird grundsätzlich elektronisch bereitgestellt. Eine körperliche Lieferung, ein Datenträger oder eine Vor-Ort-Installation wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Installation: Installation, Einrichtung, Parametrisierung, Datenübernahme und Einweisung werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Produktpreis enthalten sind, nach Aufwand zu den vereinbarten oder mangels Vereinbarung zu den bei Vertragsschluss mitgeteilten Stundensätzen berechnet.

Updates: Funktionale Updates werden nach Maßgabe des Wartungs-, Pflege- oder Abonnementvertrages bereitgestellt. Neue Produktgenerationen, neue Module und Sonderanpassungen können gesondert vergütungspflichtig sein. Gesetzlich zwingend geschuldete Sicherheitsaktualisierungen bleiben hiervon unberührt.

Schulungen: Einweisungen, Schulungen und nachträgliche Einarbeitung von Mitarbeitern des Kunden werden gesondert vereinbart und abgerechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

Individuelle Leistungen: Anpassungen, Auswertungen, Datenmigrationen, Schnittstellen und sonstige Projektleistungen werden nach Aufwand berechnet, sofern kein Pauschalpreis vereinbart ist.

Zahlungsziele: Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die in § 8 Teil A genannten Fälligkeiten und Zahlungsziele. Zahlungen erfolgen netto ohne Abzug.

Wartung und Pflege: Laufende Wartungs-, Pflege-, Support-, Hosting- oder Cloud-Entgelte sind im vereinbarten Turnus im Voraus fällig. Gesonderte Verträge und Leistungsbeschreibungen gehen vor.

Gerichtsstand: Für beide Vertragspartner gilt § 19 Teil A.

Fassungs- und Einbeziehungshinweis: Diese Fassung trägt die Versionsnummer 2026.08.1 und den Stand 3. August 2026. Sie ersetzt frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen nur, soweit sie für den jeweiligen Vertrag wirksam einbezogen oder nachträglich ausdrücklich vereinbart wird. Bereits bestehende Individualvereinbarungen sowie gesonderte Projekt-, Wartungs-, Pflege-, Hosting-, Support-, Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsverträge bleiben nach der vereinbarten Rangfolge maßgeblich.

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Die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen für BIS-Office stehen hier zusätzlich als speicherbare PDF-Fassung zur Verfügung.

PDF Version 2026.08.1 Stand 3. August 2026 18 Seiten